Verbraucherbauvertrag nach BGB: Rechte, die Bauherren kennen sollten

Seit 2018 enthält das BGB eigene Regeln für den Verbraucherbauvertrag. Sie gelten, wenn ein Unternehmen sich gegenüber einem privaten Bauherrn zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet. Diese Rechte sollten Sie kennen, bevor Sie unterschreiben. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die inhaltliche Verantwortung liegt bei der Bauunternehmung MMV GmbH.

Verbraucherbauvertrag nach BGB: Rechte, die Bauherren kennen sollten

Baubeschreibung

Der Unternehmer muss vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung übergeben, die die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks klar darstellt (§ 650j BGB). Unklarheiten gehen im Zweifel zulasten des Unternehmers.

Bauzeit und Widerruf

Der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer enthalten (§ 650k BGB). Außerdem besteht ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde (§ 650l BGB).

Abschlagszahlungen und Sicherheit

Abschläge dürfen insgesamt 90 Prozent der Vergütung nicht übersteigen. Bei der ersten Abschlagszahlung steht dem Bauherrn eine Sicherheit von fünf Prozent für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung zu (§ 650m BGB).

Unterlagen

Der Unternehmer muss die Planungsunterlagen herausgeben, die der Bauherr gegenüber Behörden oder für die Finanzierung benötigt (§ 650n BGB). Dazu können auch Nachweise für Förderprogramme gehören.

Wichtigstes auf einen Blick

Takeaways

Baubeschreibung vor Vertragsschluss
Verbindliche Bauzeit im Vertrag
14 Tage Widerrufsrecht
Abschläge max. 90 Prozent, 5 Prozent Sicherheit
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